MEHRWEG-
ANGEBOTSPFLICHT
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen.
Welche Änderungen müsst ihr als Gastronom*in oder Veranstalter*in umsetzen und was ist sonst noch wichtig?
Die Richtlinie ist Teil des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG, §33, § 34) und verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle zu vermeiden und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren. Seit 01.01.2023 müsst ihr je nach eurer Ladengröße und Anzahl der Mitarbeitenden eure Speisen und Getränke auch in Mehrweg anbieten oder kundeneigene Behältnisse befüllen. Die neue Richtlinie gilt für euch, wenn ihr bisher Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet (dazu zählen auch Bioplastik oder Materialien mit Kunststoffbeschichtungen) oder Einweggetränkeverpackungen (materialunabhängig). Aber ganz in Ruhe, wir erklären Schritt für Schritt, was zu beachten ist.
Achtung: Ihr müsst euren Kund*innen ermöglichen, die Behältnisse bei euch zurückzugeben. Die Mehrwegalternative muss zu gleichen Bedingungen angeboten werden wie Einweg, sie darf z.B. nicht teurer sein. Für die Rückgabe müssen entsprechende Anreizsysteme, wie z.B. ein Pfand, vorliegen.
Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro bei Nichteinhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben aus §33 und §34 des Verpackungsgesetzes betragen.
Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht zum Download:
Informationsblatt zur Mehrwegangebotspflicht: Deutsch
Informationsblatt zur Mehrwegangebotspflicht: Englisch
Informationsblatt zur Mehrwegangebotspflicht: Türkisch
Informationsblatt zur Mehrwegangebotspflicht: Vietnamesisch
Informationsblatt zur Mehrwegangebotspflicht: Arabisch